AGB - Kilchherr Elektronik AG

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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(gültig ab 1.1.2019)

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe und Lieferungen. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
1.3 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2 Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.
2.3 Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen oder sonstigen Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum, urheberrechtliche Verwertungsrechte daran stehen allein uns zu. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind uns auf unser Verlangen zurückzugeben, sobald sie vom Besteller im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt nicht mehr gebraucht werden.
2.4 Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anwendungsspezifischen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Auftrages zu beachten sind.

3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertrag gilt nur als geschlossen, wenn wir die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt haben. Oder wenn der Besteller rechtzeitig und schriftlich die Annahme unserer unveränderten Offerte erklärt.

4. Preise
4.1 Unsere Preise verstehen sich in Schweizer Franken, verpackt, ab Werk Münsingen, exklusive MWST.
4.2 Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis.
4.3 Falls der Preis in einer ausländischen Währung angegeben ist und diese Währung nach der Auftragsbestätigung gegenüber dem Schweizer Franken abgewertet wird, erhöht sich der Preis im Verhältnis der Abwertung.

5. Lieferfristen, Teillieferung
5.1 Ist die Lieferfrist als Zeitraum (und nicht als Termin) angegeben, beginnt sie mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Eingang der Bestellung gemäß unveränderter Offerte. Jede Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, wenn diese vom Besteller mit unserer Zustimmung nachträglich geändert werden oder wenn eine Anzahlung verspätet eintrifft.
5.2 Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschließliches Verschulden zurück, erwächst dem Käufer hieraus weder ein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen.
5.3 Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer deswegen Schadenersatzansprüche zustehen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Käufer ausdrücklich nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.

6. Übernahme der Ware durch den Käufer
6.1 Die Gefahr geht mit der Übernahme der verpackten Ware durch den Käufer oder einen vom ihm Beauftragten (Spediteur, Frachtführer, etc.) im Werk Münsingen auf ihn über. Verzögert oder verunmöglicht sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei uns oder einem Dritten einzulagern, womit wir unsere Pflichten erfüllt haben.
6.2 Gibt der Käufer nicht rechtzeitig seine Disposition bekannt, erfolgt die Verpackung im Hinblick auf einen Bahntransport.

7. Zahlung
7.1 Alle Rechnungen sind entsprechend den auf der Rechnung aufgedruckten Zahlungsbedingungen zahlbar.
7.2 Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Checks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
7.3 Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.4 Bei mehreren offenen Forderungen sind wir berechtigt festzustellen, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
7.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Mahnung Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Schweizer Nationalbank geschuldet.
7.6 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit unserer Zustimmung gestattet.

8. Verzug
8.1 Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, gerät er insbesondere mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen, sofort fällig. Zahlungen mit Wechsel sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn die Eröffnung des gerichtlichen Nachlass- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt oder beschlossen wird, sowie wenn sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

9. Gewährleistung
9.1 Die Garantiefrist beträgt 12 Monate.
9.2 Die durch uns gewährte Garantie auf unseren Liefergegenständen tritt erst in kraft, wenn folgende Bedingungen erfüllt wurden.
a) der Besteller allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
b) die Betriebs- und Installationsanweisungen eingehalten worden sind.
9.3 Hat die gelieferte Ware einen von uns zu vertretenden Mangel, so liefern wir innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach oder gewähren einen angemessenen Preisnachlass. Ist auch die Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhaft, kann der Käufer einen angemessenen Preisnachlass verlangen. Weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung sowie wegen Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder dem Einbau der Ware ergeben, sind, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, ausdrücklich ausgeschlossen.
9.4 Wir tragen dabei die Kosten, die durch Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile in unseren Werkstätten entstehen. Demontage-, Montage-, Transport- und Versicherungskosten für Rücksendung der schadhaften oder unbrauchbaren Teile zu uns bzw. von uns zum Besteller, werden vom Besteller getragen. Können schadhafte oder unbrauchbare Teile aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht in unseren Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Die Garantie wird hinfällig, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt.
9.5 Mängel oder Ware müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung, verdeckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit, schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
9.6 Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages abzulehnen.
9.7 Für Ansprüche Dritter wegen Patent-, Geschmackmuster- oder Warenzeichenverletzungen durch die gelieferten Waren haften wir nicht.

10. Entwicklungsaufträge
10.1 Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Käufer keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an einem Teil der Entwicklungs- und/oder Herstellungskosten beteiligt hat.

11. Unwirksamkeit
11.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neuen, wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
12.1 Erfüllungsort für die Leistungen von Käufer und Verkäufer ist Münsingen BE.
12.2 BEI STREITIGKEITEN, AUCH SOWEIT SIE DIE WIRKSAMKEIT DES VERTRAGES ODER DIESER ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINUNGEN BETREFFEN, IST GERICHTSSTAND SCHLOSSWIL BE (CH).
12.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer nationaler Rechte allein dem Recht der Schweiz. Rechte, die uns aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zustehen, werden durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.

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